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§
1 Name und Sitz
Der
Name des Vereins lautet: „Bürgerinitiative Mobilfunk Bayreuth
e.V.“.
Er
hat seinen Sitz in Bayreuth.
§
2 Zweck des Vereins
(1)
Die Belastung der Bayreuther Bürgerinnen und Bürger durch
hochfrequente elektromagnetische Felder im Mikrowellenbereich die
von Mobilfunksendeanlagen und anderen Anlagen ausgehen, so
niedrig wie möglich zu halten.
(2)
Die Unterstützung der Erarbeitung und verbindlichen Umsetzung eines
kommunalen Mobilfunkkonzeptes (Standortkonzeptes) für das
gesamte Stadtgebiet von Bayreuth, um den Bau neuer Mobilfunkmasten
soweit als möglich zu verhindern.
(3)
Die Minimierung von neuen Mobilfunkmasten sowie die Reduzierung der
bestehenden Mobilfunkmasten innerhalb der Stadt Bayreuth.
(4)
Die Aufklärung der gesamten Bevölkerung insbesondere von Kindern
und Jugendlichen über die Gefahren des Mobilfunks.
(5)
Die Unterstützung anderer Vereine, Organisationen, Bürgerinitiativen
und Projekte (z.B. Volksbegehren), die ähnliche oder gleiche Ziele
verfolgen.
(6)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Insbesondere die Förderung des Umwelt-,
Gesundheits- und Verbraucherschutzes.
(7)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(9)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(10)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz in Bayern
e.V., Kreisgruppe Bayreuth, und ist dort nur für die oben genannten
Zwecke des Vereins zu verwenden.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins kann jeder Mann und jede Frau sowie jede Körperschaft
werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts
nicht erstattet.
(2)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§
5 Beiträge und Finanzen
Der
Jahresbeitrag wird durch von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
In
die Kassenführung (Einnahmenüberschussrechnung) ist jedem
Vereinsmitglied auf Antrag unverzüglich (innerhalb
einer Woche) Einblick zu gewähren.
Eine
Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei zu wählende
Vereinsmitglieder welche nicht dem Vorstand angehören.
§
6 Vorstand und Organisationsstruktur
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Sprecher), dem 2.
Vorsitzenden (Kassierer) und dem 3. Vorsitzenden (Schriftführer).
Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die
Mitgliederversammlung und der Vorstand können für die Umsetzung
von Projekten und Zielen so genannte Projektgruppen benennen
bzw. gründen, die durch eine Projektkoordinatorin / einen
Projektkoordinator geleitet bzw. organisiert werden. Die
Projektkoordinatorin bzw. der Projekt-Koordinator, die zugleich
Beisitzer im Vorstand sind, wird durch die Mitgliederversammlung
oder den Vorstand gewählt.
Die
Sitzungen des Vorstandes finden gemeinsam mit den
Projektkoordinatoren (Beisitzern) statt.
An
den Sitzungen des Vorstandes können Vereinmitglieder jederzeit als
Zuhörer teilnehmen.
§
7 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst
im 1. Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind alle
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die
Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.
(3)
Auf Antrag entlastet die Mitgliederversammlung den Vorstand.
§
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form
(e-Mail) gegenüber jedem Mitglied bekannt gegeben oder im
Nordbayerischen Kurier veröffentlicht.
Zwischen
dem Tag der Benachrichtigung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen
mindestens zwei Wochen liegen.
§
9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand
festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(2)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(3)
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den
Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei
sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
(5)
Wenn der Verein in das Vereinregister eingetragen ist und die
Gemeinnützigkeit beantragt wurde, muss jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorgelegt werden.
Die
vorliegende Stzung wurde am 01.06.2005 erstellt.
Die
vorliegende Satzung wurde am 30.05.2006 geändert.
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